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stationäre Kuren

   

Stationäre Kur
Sie wird auch Geschlossene Kur oder Klinik-Kur genannt. Hier wird unterschieden nach dem Ziel (Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit oder Spezialbehandlung) und der Kostenträgerschaft (Rentenversicherung oder Krankenkasse) und somit nach verschiedenen Antragswegen:
Die Kur für im Erwerbsleben stehende Mitglieder der Rentenversicherung, also die klassische Heilmaßnahme über BfA oder LVA.
Wird Ihnen die Kur genehmigt, dann werden Ihnen Zeitpunkt und Einrichtung zugewiesen, Sie werden einberufen. BfA oder LVA tragen den Großteil aller Kosten. Sie erhalten Lohnfortzahlung oder Überbrückungsgeld und die Fahrtkosten.

Auch die Krankenkasse kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 40 STG-V genehmigen. In diesem Fall wird Ihre Krankenkasse in der Regel Ihren Wunsch bezüglich der Rehaklinik (wenn es eine geeignete Klinik ist und sie eine Zulassung nach § 111 STG-V hat) und des Zeitpunktes akzeptieren. Bei Kostenübernahme sind ebenfalls geringe Zuzahlungen von Ihnen zu leisten.
Bei beiden Formen gilt: Die Kosten für Arzt, Anwendungen, Unterkunft, Verpflegung, Kurkarte werden über einen Tagessatz vom Kostenträger übernommen. Sie als Patient leisten eine geringe Zuzahlung pro Kurtag.

Der Antragsweg führt in der Regel über den Hausarzt (oder behandelnden Arzt), er berät Sie über die notwendigen Formulare, aber auch über den Betriebsarzt oder im Falle einer AHB (Anschlussheilbehandlungs-Maßnahme nach Akut-Erkrankung oder Operation) über den behandelnden Krankenhausarzt.

Voraussetzungen für eine stationäre Kur ist,
- dass eine medizinische Notwendigkeit besteht. Um diese festzustellen, wird in der Regel der Medizinische Dienst der Krankenversicherung(MDK) eingeschaltet,
- dass die ambulanten Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft sind,
- dass die Vier-Jahres-Frist eingehalten wird, d. h. dass Sie innerhalb der letzten vier Jahre keine vergleichbare Leistung in Anspruch genommen haben


Definition: Stationäre Kuren

Es gibt drei Formen

Stationäre Vorsorgekur
Bei Gesundheitsrisiken, für die ambulante Maßnahmen keinen Erfolg haben.

Stationäre Rehabilitationskur
Zur bestmöglichen Wiederherstellung der Gesundheit bei bestehenden Erkrankungen. Die Rehabilitationskur ist ausschließlich in zugelassenen und auf die einzelne Krankheit spezialisierten Fachkliniken möglich.

Anschlussheilbehandlung (AHB)
Die Weiterbehandlung im Anschluss eines Krankenhausaufenthalts nach schweren Akuterkrankungen und Operationen. Die Antragstellung erfolgt unter Mitwirkung des Krankenhaus-Sozialdienstes.


Härtefälle
Um unzumutbare soziale Härten zu vermeiden, besteht eine Reihe von Vorschriften, in denen Ausnahmen von den Zuzahlungsbestimmungen vorgesehen sind. Über nähere Einzelheiten gibt der zuständige Sozialleistungsträger Auskunft.
(Forumsbeitrag von pannengeier)


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© Mike Paßmann, Hamburg