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| Kurantragsablauf für Beihilfeberechtigte |
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1. Sie lassen sich von Ihrem Haus- oder Facharzt bescheinigen, dass eine Kur aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
2. Sie richten einen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Ihre Kur an das Landesbesoldungsamt (Nummer Ihres Beihilfesachbearbeiters angeben) und fügen Ihr ärztliches Attest bei.
Ebenso an die private Krankenversicherung, die in der Regel, wenn in Ihrem Vertrag festgelegt, ein Kurtagegeld auszahlt.
3. Das Landesbesoldungsamt veranlasst mit Vordruck eine Untersuchung durch den Amtsarzt im Gesundheitsamt zur amtlichen Feststellung, ob eine Kurmaßnahme aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
4. Der Amtsarzt schickt das Untersuchungsergebnis an das Landesbesoldungsamt.
5. Sie erhalten vom Landesbesoldungsamt einen schriftlichen Bescheid, ob Ihre Kur als beihilfefähig anerkannt ist.
Ebenso von der privaten Krankenversicherung.
6. Erst wenn Ihre Kur als beihilfefähig anerkannt ist, suchen Sie sich eine geeignete Kurklinik. Bei der Terminfestlegung ist unbedingt zu beachten, dass die Kur innerhalb von vier Monaten nach dem Anerkennungsbescheid angetreten werden muss. (Und bei Lehrern, dass mindestens 14 Tage der Kur in die Ferien fallen. Kur und Nachkur dürfen sechs Wochen nicht überschreiten. Die Einbeziehung von mindestens 14 Ferientagen für die Kurmaßnahme gilt nicht, wenn vom Amtsarzt eine besondere Dringlichkeit festgestellt wurde.)
7. Wenn der Zeitraum für Ihre Kur feststeht, müssen Sie einen Antrag auf Sonderurlaub gemäß § 12 Sonderurlaubsverordnung - SUVO (bei Angestellten gemäß § 50 Abs. 1 BAT) an den Dienstherrn richten (bei Lehrern an das Schulamt richten) und diesem Antrag eine Kopie des Anerkennungsschreibens beifügen. (Bei Lehrern muss der Schulleiter auf dem Antrag vermerken, dass er gegen den Zeitpunkt keine Bedenken aus dringenden schulischen Gründen hat.)
8. Sie erhalten vom Dienstherrn/Schulamt einen schriftlichen Bescheid, dass Ihnen für die Durchführung der Kur der erforderliche Sonderurlaub gewährt wird.
Zu beachten sind noch die besonderen Anforderungen an die Kureinrichtung:
- Sanatorium
- ständige Anwesenheit eines Arztes
- Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes
- nur Personen werden aufgenommen, die einer gesundheitlichen Behandlung bedürfen
- beihilfefähig ist der niedrigste Tagessatz, auch wenn dieser in einem Zweibettzimmer liegt
- keine gewerbliche Anbindung (kein Hotelbetrieb)
- die Einrichtung darf nicht die Konzession nach § 30 Gewerbeordnung besitzen (dann nur ambulant)
- Indikation muss zum Haus passen (klar)
(Forumsbeitrag von pannengeier)
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