Künftig haften Kinder für einen von ihnen verursachten Unfall erst ab dem 10. Lebensjahr, statt wie bisher ab dem Alter von 7 Jahren.
Die Gesetzesänderung berücksichtigt dabei die neueren Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie.
Danach sind Kinder unter 10 Jahren in unserem komplexen und unübersichtlichen Straßenverkehr oft überfordert. Sie können in der Regel Geschwindigkeiten und Entfernungen nicht richtig einschätzen und aufgrund des eingeschränkten Gesichtsfeldes fehlt ihnen die notwendige Übersicht. Gefahren, die im Straßenverkehr lauern, erkennen sie oft gar nicht oder zu spät. Darüber hinaus verhindert der Bewegungsdrang sowie die mangelnde Konzentrationsfähigkeit verkehrsgerechtes Verhalten.
Kinder sollen deshalb zukünftig erst dann haften, wenn sie auf Grund ihrer psychischen und physischen Fähigkeiten in der Lage sind Situation und Gefahren im Straßenverkehr zu verstehen und richtig einzuschätzen.
Diese Neuregelung gilt jedoch nicht, wenn sie absichtlich einen Schaden herbeiführen.
Beispiele:
Ein neunjähriges Mädchen rennt ihrem Ball hinterher und läuft ohne sich umzusehen auf die Straße.
Sie verursachen in Folge des Ausweichmanövers einen Unfall. In diesem Fall können Sie nicht mit einem Schadensersatz rechnen.
Ein achtjähriger Junge spielt mit einem Freund auf der Autobahnbrücke und sie werfen dabei Steine auf fahrende Autos.
Wie bisher müssen diese Kinder für die gesamten Schäden haften. In diesem Fall überfordert nicht der Straßenverkehr die Kinder, sondern sie tun absichtlich und für sie ohne weiteres erkennbar etwas Falsches.
(Redaktion)
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