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Kein Ärger mit der Haftpflicht

   

Ein Hinweis, der bei Versicherungsschäden weiter hilft: Wenn Ihr Kleinkind etwas beschädigt, zahlt die Versicherung nur, wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht VERLETZT haben. Sind Sie Ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, zahlt die Versicherung nicht. Beispiel: Wenn Ihr Krabbelkind die teure Vase eines Bekannten herunter reißt und Sie daneben gesessen haben, zahlt die Versicherung keinen Pfennig.

Wenn Sie dagegen gerade mal schnell auf der Toilette waren, bezahlt die Versicherung den Schaden.


(Forumsbeitrag von Frau Mohr)


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© Mike Paßmann, Hamburg