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Änderung im Mutterschutzgesetz

   

Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Seit 20.6. 2002 ist ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten.
Es betrifft alle erwerbstätigen Frauen, die bereits schwanger sind oder später ein Kind bekommen.
Das Gesetz wurde praktisch nur in einem Punkt geändert: nämlich in
§ 6 Abs.1 MuSchG:

Es heißt nun darin: ...Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist...der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Der mutmaßliche Entbindungstermin wird vom Frauenarzt 7 Wochen zuvor berechnet und bestätigt. Danach wird die Mutterschutzfrist festgelegt:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Kam das Kind nun bereits z.B. 2 Wochen vor diesen berechneten Termin zur Welt, gingen der Mutter 2 Wochen Mutterschutzfrist verloren, d.h. sie bekam auch weniger Geld.
Kam dagegen das Kind 2 Wochen nach diesen errechneten Termin, gewann sie 2 Wochen Mutterschutzfrist hinzu und damit auch mehr Geld, da ihr Lohn ja bis 8 Wochen nach der Geburt bezahlt wird (aufgeteilt in ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss des Arbeitgebers zum letzten Nettoverdienst).
Nun hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Mutterschutzfrist auf jeden Fall mindestens 14 Wochen beträgt.
Die entsprechende Zeit, die es zu früh kommt ,wird an die 8 Wochen drangehängt, auch wenn es medizinisch keine Frühgeburt ist.
Unverändert bleibt die Regelung für Frühgeburten und Mehrlingsgeburten.
Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten beträgt die Mutterschutzfrist nach der Geburt 12 Wochen plus die Zeit, die die Kinder vor dem errechneten Zeitraum in der Schutzfrist (=6 Wochen) vor der Geburt kamen. Die Mutterschutzfrist kann also hier bis zu 18 Wochen nach der Geburt betragen.

Aber auch diese positive Änderung hat ein Aber:
Dieses besteht darin, dass beim Erziehungsgeld das Mutterschaftsgeld bis zu 13 EUR tägl. angerechnet wird, d.h. verlängert sich z.B. die Mutterschutzfrist von 8 auf 10 Wochen nach der Geburt, so wird das Regelerziehungsgeld (307 EUR) erst ab der 11. Woche nach der Geburt bezahlt. Nur wer das budgetierte Erziehungsgeld (monatlich 460 EUR) beziehen will, hat einen kleinen Vorteil: da das Mutterschaftsgeld 13 EUR (monatl. ca. 390 EUR) beträgt, bleiben noch 70 EUR Erziehungsgeld , die während der Mutterschaftsfrist monatlich ausbezahlt würden.
Insgesamt ergibt sich jedoch für die gewordene erwerbstätige Mutter ein Vorteil, da sie während der dann verlängerten Mutterschaftsfrist nicht nur das Mutterschaftsgeld, sondern auch den entsprechenden Zuschuss des Arbeitgebers zum letzten Nettolohn bekommt.

Tipp: Wer beabsichtigt, schwanger zu werden, sollte durch günstige Steuerklassenwahl und Eintragungen von Freibeträgen (Werbungskosten) versuchen, auf einen möglichst hohen Nettolohn zu kommen, denn dieser ist Grundlage für das Mutterschaftsgeld und den Zuschuss des Arbeitgebers!
Man kann in dieser Zeit auch in Kauf nehmen, dass der Ehemann die schlechte Steuerklasse hat, denn bei der Steuererklärung wird vom Finanzamt die gemeinsame Steuerschuld berechnet. Bei einem durchschnittlich verdienenden Ehepaar kann durch diese Maßnahme der Arbeitgeberzuschuss um eine beträchtliche Summe erhöht werden.

Lassen Sie sich von Ihrer Personalstelle ausrechnen, wie viel weniger Steuern sie zahlen, wenn Sie die gute Steuerklasse wählen. Diesen Betrag nehmen Sie dann mal 3,5 dann sehen Sie auf einen Blick, wie viel mehr Sie bekommen würden.
(Forumsbeitrag von pannengeier)


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© Mike Paßmann, Hamburg